Zusammenfassung des Urteils OG 1994 26: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Anwalt X. vertrat im Jahr 1991 Y. vor den Behörden von Nidwalden in einem Verwaltungsverfahren wegen Führerausweisentzug. Nach Differenzen legte Anwalt X. das Mandat nieder, aber seine Kosten blieben unbezahlt. Später sah Anwalt X., wie sein ehemaliger Klient in Luzern Auto fuhr und meldete dies den Behörden. Y. erstattete Anzeige gegen Anwalt X., der daraufhin einen Verweis erhielt. Es wurde festgestellt, dass Anwalt X. seine Schweige- und Treuepflicht verletzt hatte, indem er Informationen aus der früheren Anwaltstätigkeit gegen Y. verwendete. Der Richter sprach die Gerichtskosten in Höhe von CHF 0 dem Anwalt X. zu.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1994 26 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
Datum: | 25.03.1994 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 12 Abs. 1 AnwG, Standespflichten des Anwalts. Disziplinierung eines Anwalts wegen Verletzung seiner Schweige- und Treuepflicht gegenüber einem ehemaligen Mandanten. |
Schlagwörter: | Anwalt; Anwalts; Beanzeigte; Mandat; Klient; Anzeige; Treuepflicht; Schweige; Klienten; Nidwalden; Anzeigesteller; Beanzeigten; Meldung; Mandatsverhältnis; Behörden; Kantons; Verwaltungsverfahren; Führerausweisentzug; Aufgr; Differenzen; Kostenrechnung; Winter; Stadt; Luzern; Personenwagen; ührte |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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